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Pauschbetrag für Hinterbliebene beantragen

Volltext

Sind Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag beantragen. Diesen Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder Sie für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form eines Kapitalbetrags erhalten haben.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (z. B. Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) zu erbringen.
Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Renten­versicherung genügt nicht als Nachweis.

Voraussetzungen

Es liegen Hinterbliebenenbezüge nach einem der folgenden Gesetze vor: 

  • dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungs­gesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
  • den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
  • den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
  • den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

  • Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
  • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt.

Fristen

  • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres.

Formulare

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.12.2023

Zuständige Stelle

  • Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung.
  • Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.

Ansprechpunkt

  • Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.