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Person zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht anzeigen

Volltext

Wenn Sie als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage betreiben, müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt. 
Die jeweiligen Betreiberpflichten richten sich dabei nach der konkreten Art der Anlage. Sie finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in den jeweiligen Bundesimmissionsschutzverordnungen.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter für die Anlage bleibt von der Ernennung der Betreiberpflichten wahrnehmenden Person unberührt.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern wahrnimmt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Kapital oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern sein.
  • Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen der für Sie zuständigen Behörde an, welche Person die Betreiberpflichten für die in Ihrer Personen- oder Kapitalgesellschaft betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage übernimmt.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Bearbeitungsdauer

 Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.10.2024

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Die Zuständigkeit im Land liegt bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5.

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde