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Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
Volltext
Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.
Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr
- ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
- sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)
- oder im Falle der Einfuhr aus einem Drittland mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland ein PGZ für die Wiederausfuhr.
Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.
Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich
- Ihre Sendung aus Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU- Mitgliedstaaten zusammensetzt oder
- der Ursprung Ihrer Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Pflanzengesundheitsdienstes liegt, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss.
Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.
Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 100 – 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
- Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung (LEKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:
- Adressen
- der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
- der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs
- der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers
- Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes
- Ursprungsort
- Transportmittel
- Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers
- Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort
- Warenbeschreibung, botanischer Name und Mengen
- gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle
- gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes
- gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen
Verfahrensablauf
Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehunsgweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.
Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.
Antragstellung erfolgt über PGZ-Online. Entsprechende Information der zuständigen Stelle erfolgt automatisch per E-Mail. In speziellen Fällen, begründet in den Importanforderungen des Bestimmungslandes, sind Vorkontrollen/-untersuchungen sinnvoll. Sollte die Exportverladung mehrere Tage in Anspruch nehmen, sind regelmäßig aufeinanderfolgend Untersuchungen/Stichproben vorzunehmen.
Die Sendung muss die phytosanitären Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes erfüllen. Anderenfalls wird das Pflanzengesundheitszeugnis (o.ä. Dokument) verweigert.
Ein ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis muss den Regelungen des ISPM 12 entsprechen.
Voraussetzungen
Der Exporteur muss beim Pflanzenschutzdienst des Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) als Exporteur registriert sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung - LEKostVO M-V) vergeben sich folgende Kosten:
- Dokumentation je Sendung: 10,00 EUR
- Nämlichkeitskontrolle: 14,30 EUR
- Pflanzengesundheitsuntersuchung mit Einfuhrentscheidung, (Kulturart, Stückzahl/Gewicht): 22,00 bis 700,00 EUR
- Aufschlag (erhöhter Untersuchungsaufwand): 50 Prozent der Gebühr
- Ausfertigung eines Pflanzenpasses (ohne Etiketten): 15,00 EUR
- Ausstellung amtlichen Bescheinigung/Bestätigung je Ausfertigung mit höchstens einer Kopie: 15,00 EUR
Nach der Kostenverordnung ergeben sich je nach Warengruppe (z.B. Kartoffeln, Pflanzkartoffeln, Holz, Getreide und Ölsaaten, andere pflanzliche Produkte) weitere Tarife. Diese können mitunter sehr unterschiedlich ausfallen:
Pflanzkartoffeln sowie Saat- und Pflanzgut
- Mindestgebühr: 31,00 EUR
- je angefangene Tonne: 1,00 EUR
- Höchstgebühr je Sendung (bis 5 Sorten): 123,00 EUR
Getreide und Ölfrüchte
- Mindestgebühr: 31,00 EUR
- je angefangene Tonne: 0,25 EUR
- Höchstgebühr je Sendung bis 2000 t: 123,00 EUR
- je weitere angefangene 2000 t: 92,00 EUR
Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, Vorausfuhrzeugnissen; Wiederausfuhrzeugnissen etc.
- je Ausfertigung mit höchstens einer Kopie: 15,00 EUR
- je weitere Kopie: 6,00 EUR
je Zeugnismuster vorab (auf Veranlassung des Antragstellers) 6,00 EUR
Formulare
Online-Dienst vorhanden: Ja
Formulare vorhanden: Ja
- PGZ-Online
- Formular-Verzeichnis
- Registrierungsantrag DE
- Anlage 1 - Weitere Betriebsstätten
- Anlage 2 - Lageplan
- Anlage 3 - Import aus Nicht-EU-Staaten
- Anlage 4 - Pflanzenpass
- Anlage 5 - Export in Nicht-EU-Staaten
- Anlage 6 - Anbaumaterial
- Informationen zu Unternehmerpflichten und Ermächtigungsvoraussetzungen
Bearbeitungsdauer
5 - 10 Werktage
Fristen
PGZ-Online: 5 Tage vor Exporttermin muss der Antrag gestellt sein.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.11.2023
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung Pflanzenschutzdienst
Dezernat 420
Ansprechpunkt
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung Pflanzenschutzdienst
Dezernat 420