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Prostitutionsfahrzeug: Aufstellung anzeigen
Volltext
Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden.
Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, sowie der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und Anliegerinnen und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.
Handlungsgrundlage(n)
- § 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Tarifstelle 9 der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung - ProstKostVO M-V)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung- ProstZustLVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
- Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
- Kraftfahrzeugs oder Schiffskennzeichen
- Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
- Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Voraussetzungen
Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:
- eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zudem muss
- das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.
Fristen
Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden.
Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Weiterführende Informationen
- Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.
Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.
Rechtsbehelf
grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht
soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden
- Widerspruch
verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Fachlich freigegeben durch
Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
22.07.2024
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte und Landkreise
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihre kreisfreie Stadt oder den für Sie zuständigen Landkreis.
Kosten
Abgabe: EUR 120,00 bis 550,00