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Prostitutionsgewerbe: Änderungen anzeigen

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, müssen Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde melden. Hierzu zählen folgende Änderungen:

  • Änderungen des Betriebskonzeptes,
  • personelle Änderungen, d. h. alle Änderungen, die die Stellvertretung, die Leitung/Betriebsleitung, die Beaufsichtigung eines Betriebs betreffen,
  • Änderungen der Unternehmensdaten oder der Daten der gesetzlichen Vertretung,
  • Änderungen der personenbezogenen Daten der betreibenden Person,
  • Änderungen der personenbezogenen Daten der Personen, die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie beispielsweise Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc.

Die Änderungen werden zunächst von der zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls nimmt diese eine entsprechende Änderung Ihrer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vor.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bei Änderungen im Betriebskonzept:

  • Betriebskonzept

Bei Änderungen von Personen (die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie bspw. Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc.):

  • Name, Vorname
  • siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“

Änderung der Unternehmensdaten oder Daten der gesetzlichen Vertretung

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise

Änderungen der Personenbezogenen Daten der Betreibenden Person:

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise

Änderungen der Personenbezogenen Daten der Personen die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie bspw. Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc.:

  • die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise

Voraussetzungen

  • Sie benötigen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
  • Den beabsichtigten Änderungen dürfen die Versagungsgründe gemäß § 14 ProstSchG nicht entgegenstehen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Abgabe: EUR 0,00 bis 2000,00

Verfahrensablauf

Sie reichen die Anzeige von Änderungen im Prostitutionsgewerbe sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt gegebenenfalls eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung nimmt die zuständige Stelle die Änderungen der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vor.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

Fristen

Geplante wesentliche personen- und/oder betriebsbezogenen Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht

soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden

  • Widerspruch

verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Fachlich freigegeben durch

Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.07.2024

Zuständige Stelle

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre kreisfreie Stadt oder den für Sie zuständigen Landkreis.