Tierseuchenverdacht melden
Volltext
Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:
- Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Besitzer der Tiere
- eventuell betroffene Nachbarbestände
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere ge- oder verkauft?
Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).
Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Notschlachtung, Quarantäne) getroffen.
Weitere Informationen bietet die Webseite der Tierseuchenkasse M-V.
Handlungsgrundlage(n)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Tiergesundheitsgesetz
- Europäisches Tiergesundheitsrecht Verordnung (EU) 2016/429
Erforderliche Unterlagen
Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts sind keine Unterlagen erforderlich.
Voraussetzungen
Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Die Übermittlung des Verdachts einer Tierseuche kann telefonisch, formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.
Nach Anzeige eines Tierseuchenverdachtes trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachtes sowie gegebenenfalls zur Bekämpfung der festgestellten Tierseuche erforderlich sind.
Bearbeitungsdauer
Einer Tierseuchenverdachtsmeldung wird unverzüglich nachgegangen.
Fristen
Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss unverzüglich erfolgen.
Hinweis:
Nach dem Tierseuchengesetz können für Tierverluste, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde.
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsmittel erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.03.2023
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.
Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.
- Im speziellen Fall "Ratte melden" wird das Gesundheitsamt (Bereich Hygiene) kontaktiert.