Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Volltext
Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es keinen bzw. nicht in ausreichender Höhe Unterhalt des familienfernen Elternteils oder keine bzw. nicht in ausreichender Höhe Halbwaisenrente erhält. Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und ledig, verwitwet, geschieden oder getrennten lebend sein.
Unterhaltsvorschuss wird Ihnen für Ihr Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt unter Umständen sogar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind keine Leistungen nach dem SGB II d.h. Bürgergeld erhält, mit Hilfe des Unterhaltschusses eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) vermieden werden kann oder Sie ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II i. H. v. 600,- Euro brutto erzielen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes, welcher in der Mindestunterhaltsverordnung geregelt ist. Der Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes i. H. v. derzeit 250,- Euro ergibt den Unterhaltsvorschussbetrag.
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:
- für Kinder bis 5 Jahre: 230,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 EUR pro Monat
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen für einen Monat rückwirkend gewährt werden.
- Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
- wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z.B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- Antrag ausgefüllt und unterschrieben sowie je nach Einzelfall:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung sowie Nachweis über die gemeinsame Sorge, sofern diese besteht
- Einkommensnachweise über:
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
- Erwerbseinkommen des alleinerziehenden Elternteils
- gegebenenfalls Ausbildungsvergütung des Kindes
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
- Kopie Personalausweis - Antragsteller/-in
- aktuelle Einkommensnachweise des Antragstellers - zwingend erforderlich
- Geburtsurkunde des Kindes - in Kopie
- Vaterschaftsaneranerkennungsurkunde mit Zustlimmung - in Kopie
- Unterhaltstitel - Original der vollstreckbaren Ausfertigung - sofern vorhanden
- Scheidungsurteil - wenn zutreffend
- Einkommensnachweis des Kindes - sofern vorhanden
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
- Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung
- Schadensersatzpflicht gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn UVG bezogen wird, aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Heirat, Kind nicht mehr im Haushalt, Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltspflichtigen, hälftige Betreuung durch den anderen Elternteil)
Verfahrensablauf
Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein Antrag vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle gestellt werden. Diese finden Sie im Jugendamt Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Bei Bedarf erhalten Sie dort auch Unterstützung beim Ausfüllen Ihres Antrags.
Der Antrag kann schriftlich mittels Formular, welches bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle erhältlich ist oder in einigen Unterhaltsvorschussstellen auch online gestellt werden.
Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn
- Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
- Sie umziehen,
- Sie heiraten,
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
- der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
- der andere Elternteil stirbt oder
Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht:
- wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.
Fristen
Der Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Umständen für einen Monat rückwirkend bewilligt werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.
- Anspruch ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (einen Monat rückwirkend kann nur bewilligt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich, z. B. mit Einschreiben/ Rückschein, aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen – Nachweise sind beizufügen)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
- Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Wichtige Fakten zum Unterhaltsvorschuss auf einen Blick auf der Internetseite des Familienportals
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Rechtsbehelf
- Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport MV
Fachlich freigegeben am
22.01.2024
Zuständige Stelle
Die Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern.
Ansprechpunkt
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) - Service-Team
Telefon
+49 30 20179130
WWW
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) - Service-Team
Telefon: +49 30 20179130
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
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