Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beim Nachlassgericht hinterlegen
Volltext
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (z.B. Ihr eigenhändiges Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust. Die Testamentshinterlegung wird auch im Zentralen Testamentsregister erfasst.
Handlungsgrundlage(n)
- § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 344 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
- §§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Personalausweis
- Die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen
Voraussetzungen
- Verlangen des Erblassers, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird (in aller Regel empfiehlt es sich, persönlich beim Nachlassgericht vorzusprechen; es ist aber auch ein schriftlicher Antrag oder eine Vertretung möglich).
- Wurde die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt, wird der Notar in aller Regel das Erforderliche veranlassen.
- Anrufung des zuständigen Nachlassgerichts, § 344 FamFG.
- Nachweis der Identität durch Vorlage des Personalausweises und der Geburtsurkunde.
- Vorlage der zu hinterlegenden Verfügung von Todes wegen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr für die Hinterlegung: EUR 75,00
Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister: EUR 18,00
Verfahrensablauf
Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
- Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
- Bringen Sie zum Termin bitte neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.
- Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.
- Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.
Bearbeitungsdauer
Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.
Fristen
keine
Formulare
Formulare notwendig: Nein
Onlineverfahren möglich: Nein
Schriftform nötig: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Sie können sich vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Um weitere Nachfragen zu vermeiden, wird die persönliche Vorsprache aber empfohlen. Wenn Sie die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt haben, wird dieser in der Regel das Erforderliche veranlassen.
Hinweise (Besonderheiten)
In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, z.B. bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt der Notar bzw. die Notarin dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.
War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.07.2021
Zuständige Stelle
Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.
Ansprechpunkt
Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.