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Überwachungsbedürftige Anlagen: Verkürzung der Prüffrist beantragen
Volltext
Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung
- § 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung - ArbVerbrSchKostVO M-V
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Verfahrensablauf
- Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.07.2021
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern