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Weiterführende Schulen: Beratung zur Aufnahme
Volltext
An die Grundschule schließt sich die zweijährige schulartunabhängige Orientierungsstufe an. Sie umfasst die Klassenstufen 5 und 6. Diese Form der Orientierung auf spätere Bildungsgänge findet im Rahmen des längeren gemeinsamen Lernens in der Regel an Regionalen Schulen und Gesamtschulen statt. Eine Ausnahme bilden die Sport- und Musikgymnasien sowie die Klassen für Hochbegabte.
In der Orientierungsstufe wird durch Beobachtung, Förderung und Erprobung das Erkennen der Interessengebiete und Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler erleichtert, ebenso wie die Wahl der nachfolgenden Bildungsgänge ab der Jahrgangsstufe 7. Gemeinsames Lernen und individuelle Förderung sind die Kernpunkte in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe.
Die Klassenkonferenz der Jahrgangsstufe 6 berät und entscheidet über alle Angelegenheiten, die die Schullaufbahnempfehlung betreffen. Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine schriftliche Schullaufbahnempfehlung erteilt, auf deren Grundlage nach entsprechender Beratung der Erziehungsberechtigten die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge erfolgt.
Sofern die Erziehungsberechtigten sich entgegen der Schullaufbahnempfehlung für den Besuch des gymnasialen Bildungsganges entscheiden, gilt das erste Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 als Probezeit. Wird die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, muss dieser Bildungsgang verlassen werden.
Zur Förderung spezieller Fähigkeiten und Interessen können Schüler ab Klassenstufe 5 in Klassen für hochbegabte Schülerinnen und Schüler an jeweils einem ausgewählten Gymnasium pro Schulamtsbereich aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission, die neben dem schulpsychologischen Befund die Kenntnisse und Fähigkeiten des Schülers (Sach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz) und weitere aktuelle Gutachten oder Befunde berücksichtigt.
Bei besonderen musikalischen bzw. sportlichen Fähigkeiten können die Schüler nach Eignungsfeststellung ab Klasse 5 spezielle Sport- und Musikgymnasien besuchen.
Handlungsgrundlage(n)
- Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V)
- Verwaltungsvorschrift zur Arbeit in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
11.03.2015