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Wohnsitz für Binnenschiffer und Seeleute abmelden
Volltext
Die besonderen Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute und damit auch die Abmeldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung gemeldet sind.
Wer auf einem Binnenschiff wohnt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist und aus dieser Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 28 BMG (Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute)
- § 24 Absatz 1 BMG (Datenerhebung, Meldebestätigung)
- § 17 BMG (Anmeldung, Abmeldung)
- § 23 Absatz 5 BMG (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 24 Absatz 2 BMG (Datenerhebung, Meldebestätigung)
- § 25 BMG (Mitwirkungspflicht der meldepflichtigen Person)
Erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls fordert die Meldebehörde vor allem die Vorlage von:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
- Kinderreisepass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Verfahrensablauf
Für die Abmeldung von einem Binnenschiff müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Abmeldeschein ausfüllen, unterschreiben und bei der Meldebehörde abgeben. Bei der Abgabe des Abmeldescheins können Sie sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. Sie können den Abmeldeschein aber auch übersenden. Der Abmeldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich. Bei einigen Gemeinden steht Ihnen der Abmeldeschein auch zum Download zur Verfügung. Führt die Gemeinde das Melderegister automatisiert, kann vom Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck der von Ihnen erhobenen Daten deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift bestätigen.
Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und mit umziehen, sollen einen Abmeldeschein gemeinsam verwenden.
Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung für Ihre Unterlagen.
Für die Abmeldung von einem Seeschiff haben die zu meldenden Personen dem Reeder die für die Abmeldung erforderlichen Auskünfte zu geben (Familienname, Doktorgrad, Geburtsname, Vornamen (darunter Rufname), Tag der Geburt, Staatsangehörigkeit, Geburtsort / Kreis/ Land, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Beschäftigungsende).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.06.2019
Zuständige Stelle
Für Binnenschiffer ist die Meldebehörde des Ortes, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt zuständig. Die Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
Bei Abmeldung von Seeleuten auf Seeschiffen durch den Reeder ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders zuständig.
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- Wohnsitz für Binnenschiffer und Seeleute abmelden
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- Reisepass als vorläufigen Reisepass beantragen
- Personalausweis als vorläufigen Personalausweis beantragen
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- Reisepass beantragen
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- Nebenwohnung abmelden
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- Personalausweis Statusabfrage
- Einfache Meldebescheinigung beantragen
- Personalausweis wegen Namensänderung nach Scheidung beantragen
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- Elektronischer Identitätsnachweis: erstmalig aktivieren
- Elektronischer Identitätsnachweis: erstmalig deaktivieren
- Reisepass: Verlust anzeigen
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