Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dobin am See hat am 15.02.2023 die Satzung über die 1. Änderung des B-Plans Nr. 5 „Feriensiedlung OT Retgendorf Kiefernweg 1 – 13“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) beschlossen.
Die 1. Änderung des B-Plans Nr. 5 „Feriensiedlung OT Retgendorf Kiefernweg 1 – 13“ wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Dobin am See entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Lage des Plangebietes:
Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 5 befindet sich nördlich der Ortslage Retgendorf umgeben von Flächen, die der Erholung dienen. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des B-Plans Nr. 5 umfasst das Flurstück 116/36 der Flur 1 in der Gemarkung Retgendorf mit einer Größe von 1.310 m².
Planungsziel:
Mit der 1.Änderung des B-Plans Nr. 5 wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung eines Wochenendhauses in ein Betriebsleiterwohnhaus mit entsprechenden Nebenanlagen geschaffen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung über die 1. Änderung des B-Plans Nr. 5 „Feriensiedlung OT Retgendorf Kiefernweg 1 – 13“ der Gemeinde Dobin am See in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenso auf der Homepage des Amtes Crivitz (www.amt-crivitz.de) eingesehen werden.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs durch schriftlichen Antrag bei den Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.
Es wird gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Verfahrensvermerk:
Diese Bekanntmachung wird am 31.03.2023 im Crivitzer Amtsboten veröffentlicht.
Dobin am See, 14.03.2023
Im Original gez.
Andreas Schwarz
Der Bürgermeister