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Information über die Bekanntmachung der Gemeinde Plate: Satzung der Gemeinde Plate über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 23 A „Energiepark Plate West – nördlicher Teil“

27.03.23
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Übersichtskarte Veränderungssperre B-Plan 23 A Plate

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Plate hat in ihrer Sitzung am 13.03.2023 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in den jeweils gültigen Fassungen die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Plate hat in ihrer Sitzung am 13.03.2023 beschlossen, für das Gebiet gemäß dem im Aufstellungsbeschluss festgelegten Geltungsbereich den B-Plan Nr. 23 A „Energiepark Plate West – nördlicher Teil“ aufzustellen.
Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 23 A „Energiepark Plate West – nördlicher Teil“ ist der Anlage 1 zu der Veränderungssperre zu entnehmen. In der Anlage 2 sind die betreffenden Flurstücke aufgelistet. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Satzung über die Veränderungssperre.
Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet (Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre) eine Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich westlich der Ortschaft Plate, im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen, westlich und östlich der Bundesautobahn BAB 14 (BAB 14). Der Plangeltungsbereich wird durch die BAB 14 durchquert. Der Geltungsbereich grenzt nördlich an Forstflächen in der Gemarkung Krebsförden. Im Süden befinden sich landwirtschaftliche Flächen der Gemarkung Plate. Im Osten und Nordosten in Richtung der Ortslage Plate grenzt der Plangeltungsbereich an die Kreisstraße 112 an.

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) In dem vorgenannten Satzungsgebiet dürfen

  1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
    a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
    b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
  2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen wirken, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich das Verfahren des B-Plans Nr. 23 A „Energiepark Plate West - nördlicher Teil“ nach BauGB rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Plate, 15.03.2023
Im Original gez.
R. Radscheidt
Der Bürgermeister

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2:
Gemarkung Plate Flur 1
Flurstücke 17/1, 17/3, 18/1, 18/3, 19/1, 19/3, 19/4, 19/5, 19/6 teilweise, 20/1, 20/3 teilweise, 36/3, 36/4, 36/6, 36/7, 36/9, 37/3, 37/4, 37/6, 37/7, 37/8, 38/3, 38/4, 38/6, 38/7, 38/8, 39/3, 39/4, 39/6, 39/7, 39/8, 40/3, 40/4, 40/6, 40/7, 40/8, 40/9, 41/3, 41/4, 41/6, 41/7, 41/8, 41/9, 41/10, 42/3, 42/4, 42/6, 42/7, 42/8, 43/3, 43/4, 43/6, 43/7, 43/8, 44/2, 45/3, 45/4, 45/6, 45/7, 45/8, 45/9, 45/10, 46/1, 46/2, 46/4, 46/5, 46/6, 47/3, 47/4, 47/6, 47/7, 47/8, 48/3, 48/4, 48/6, 48/7, 48/8, 49/3, 49/4, 49/5, 49/7, 49/8, 49/9, 50/3, 50/4, 50/5, 50/7, 50/8, 50/9, 51/3, 51/4, 51/5, 51/7, 51/8, 51/9, 52/3, 52/4, 52/5, 52/7, 52/8, 52/9, 53/3, 53/4, 53/5, 53/7, 53/8, 53/9, 54/3, 54/4, 54/5, 54/7, 54/8, 54/9, 54/10, 56/3, 56/4, 56/5, 56/7, 56/8, 63/1, 63/2, 63/3, 71/6, 71/7 teilweise, 71/8, 71/9, 72/6, 72/13, 151/1, 151/2, 151/3, 152 teilweise, 154,teilweise, 155/1 teilweise, 155/2, 157/1 teilweise, 157/2, 158/1 teilweise, 158/2, 159/1, 159/2, 160/1, 160/2, 161/1, 161/2, 162 teilweise, 174 teilweise
Gemarkung Plate Flur 2
Flurstück 197/20 teilweise

Diese Bekanntmachung wurde im Crivitzer Amtsbote 03/2023 veröffentlicht.