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Wahlbekanntmachung - Feststellung Ergänzungswahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Cambs am 10. November 2024

31.07.24

Aufgrund des Wahlergebnisses zur Kommunalwahl am 09. Juni 2024 sind aktuell nur drei von acht Mandaten der Gemeindevertretung Cambs besetzt. Ersatzpersonen stehen nicht zur Verfügung. Da mehr als ein Drittel der Mandate nach § 60 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.05.2024 (GVOBI. M-V S. 154, 183) unbesetzt sind, ist gemäß § 44 Abs. 5 LKWG M-V eine Ergänzungswahl notwendig.

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gebe folgende Hinweise:

Als Wahltag wurde der 10. November 2024 bestimmt.

Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Abs. 3, 15 bis 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) vom 02.03.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.02.2024 (GVOBl. M-V S. 46) weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

1.         Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

            Die Gemeinde Cambs bildet einen Wahlbereich.

2.         Anzahl der zu wählenden Vertreter

Da es sich bei dieser Wahl um eine Ergänzungswahl handelt, werden entsprechend § 44 Abs.5 LKWG M-V nur die Anzahl von Mitgliedern gewählt, die den derzeit nicht besetzten Sitzen entsprechen.

Danach sind fünf Mitglieder für die Gemeindevertretung ergänzend zu wählen.

3.        Wahlvorschlagsträger

            Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen         eingereicht werden.

4.         Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennende Bewerber

Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerbern beträgt gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 LKWO M-V zehn Bewerber.

5.         Aufstellung von Wahlvorschlägen (§ 15 LKWG M-V)

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

6.         Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 16 LKWG M-V)

Wahlvorschläge sind auf den amtlichen Formblättern einzureichen.

Dabei sind für die Ergänzungswahl der Gemeindevertreter die Anlagen 4.1.1. bis 4.2. der Anlage 4 LKWO M-V zu verwenden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge bei der Ergänzungswahl der Gemeindevertretung sind nicht zulässig.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Anforderung der Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.

7.         Bedienstete der Gemeinden oder des Amtes

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts (Urteil vom 14.06.2017; Az 10C 2.16) nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.

8.         Unionsbürger

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei den Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 bzw. 5.1.3. LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2. bzw. 5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsland beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie spätestens bis zum 28. April 2023 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 14. April 2023 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik          Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

9.         Formblätter für Wahlvorschläge

Alle amtlichen Formblätter werden auf Aufforderung kostenfrei von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt. Die Formblätter stehen unter  Formulare (laiv-mv.de) unter dem Button Kommunalwahl zum Download bereit.

10.      Abgabeort und Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind spätestens am 27.08.2024 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleitung unter folgender Anschrift einzureichen:

Amt Crivitz

Wahlleiterin

Amtsstraße 5

19089 Crivitz

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (27.08.2024) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Crivitz, den 31.07.2024

Krooß

Wahlleiterin